Patentanwälte Riechelmann und Carlsohn

Forschungsprivileg

Das sogenannte Forschungsprivileg ergibt sich aus § 11 Nr. 2 Patentgesetz. Dort heißt es:

"Die Wirkung des Patentes erstreckt sich nicht auf [...] Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen."

Handlungen zu Versuchszwecken sind somit nicht uneingeschränkt zulässig, sondern nur dann, wenn sie sich auf den "Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen". Zulässig sind demnach:

  • Versuche, die der Weiterentwicklung des geschützten Erzeugnisses oder des geschützten Verfahrens dienen
  • Versuche, die ausschließlich dazu dienen, festzustellen, ob das geschützte Erzeugnis oder das geschützte Verfahren ausführbar, tauglich oder technisch brauchbar ist

Unzulässig ist jedoch die Benutzung geschützter Erzeugnisse oder Verfahren bei der Vornahme von Versuchen, um andere Erfindungen zu entwickeln. Ein derartiger Versuch gilt nicht als Handlung, der sich auf den Gegenstand der patentierten Erfindung bezieht, sondern als Handlung mit diesem Gegenstand. Andersgesagt muß das patentierte Erzeugnis oder das patentierte Verfahren selbst das Versuchsobjekt bilden und darf nicht nur Hilfsmittel bei Versuchen sein. Beispielsweise ist die Verwendung eines patentierten Analysegerätes in einem Forschungsinstitut (ohne Zustimmung des Patentinhabers) nicht zulässig.