Patentanwälte Riechelmann und Carlsohn

Geschmacksmusterrecht

Das Design eines Produktes entscheidet oft wesentlich über den Markterfolg.

Grundlagen: Mit Geschmacksmustern werden "Muster und Modelle" geschützt. Das sind beispielsweise Designs gewerblicher Gegenstände wie Uhren oder Bohrmaschinen. Mit dem Geschmacksmuster soll die Nachahmung dieser Gegenstände verhindert werden.

Geschmacksmuster müssen neu sein und "Eigenart" besitzen. Ein Design besitzt "Eigenart", wenn es bei einem Betrachter einen anderen Gesamteindruck hinterläßt als ältere Designs. Die Laufzeit eines deutschen Geschmacksmusters beträgt 25 Jahre.

Geschmacksmuster werden in der Regel als zweidimensionale graphische Darstellungen des Gegenstandes, dessen Gestaltung geschützt werden soll, oder seltener als dreidimensionale Modelle beim Patentamt eingereicht. Nach der Prüfung formeller Voraussetzungen wird das Geschmacksmuster vom Patentamt in das Register eingetragen und veröffentlicht. Das Patentamt prüft nicht, ob das Geschmacksmuster tatsächlich neu und "eigentümlich" ist.

Was wir für Sie tun können: Gern sind wir Ihnen bei der Zusammenstellung der Anmeldeunterlagen behilflich. Wir sorgen auf Ihren Wunsch für eine aussagekräftige Präsentation Ihrer Gestaltungen. Die fertigen Unterlagen reichen wir dann beim Patentamt für Sie ein, beantworten eventuelle Amtsbescheide und sorgen dafür, daß alle Möglichkeiten genutzt werden, damit Ihre Gestaltung umgehend eingetragen wird.

Wir beraten Sie ebenfalls bei der Durchsetzung Ihres Geschmacksmusters, helfen Ihnen aber auch, wenn Ihnen von anderen mit Geschmacksmustern gedroht wird.